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Digitale Betriebsprüfung - Keine Digitalisierungspflicht für Papierdokumente

Steuernews

Neue Erbschaftsteuer tritt zum 1.1.2009 in Kraft

Am 27.11.2008 hat die große Koalition nach monatelangem Ringen mit ihrer Mehrheit die Erbschaftsteuerreform verabschiedet. Am 5.12.2008 stimmte schließlich auch der Bundesrat in einer Sondersitzung dem neuen Gesetz zu. Es tritt damit zum 1.1.2009 in Kraft. ...mehr

Konjunkturprogramm sorgt für Steuererleichterungen

Bislang hat es die Bundesregierung vermieden, von einer Rezession zu sprechen. Jetzt legt sie doch ein – kleines – Konjunkturprogramm auf. ...mehr

EU Kommission schlägt Verschärfung der EU-Zinsrichtlinie vor

Die EU macht ernst: Jetzt sollen auch Stiftungen und Trusts sowie Finanzinnovationen künftig in die Besteuerung einbezogen werden. ...mehr

Digitale Betriebsprüfung - Keine Digitalisierungspflicht für Papierdokumente

Im Zusammenhang mit der neuen digitalen Betriebsprüfung wird immer wieder die Frage gestellt, ob der Unternehmer verpflichtet werden kann, in Papierform erhaltene und aufbewahrungspflichtige Dokumente zu digitalisieren bzw. dem Betriebsprüfer in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Im Einzelnen handelt es sich u. a. um Eingangsrechnungen, Belege, Geschäftsbriefe usw. ...mehr

Sozialversicherungsrecht

Private Zusatzversicherungen für Krankentagegeld ...mehr

Unser Tipp

Vermögensübertragungen auf Kinder nach Einführung der Abgeltungsteuer ...mehr

Wohn-Riester

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Digitale Betriebsprüfung - Keine Digitalisierungspflicht für Papierdokumente

Nein. Die Antwort darauf lautet nein.
Weder die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“ (GDPdU vom 16.7.2001) noch die „Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme“ (GoBS vom 7.11.1995) verpflichten einen Unternehmer dazu, originär in Papierform erhaltene Dokumente zu digitalisieren.
Wichtig: Werden diese Dokumente jedoch digitalisiert, kann die Finanzverwaltung auf die digitalisierten Unterlagen zugreifen. Dies sollte bei einer Entscheidung über die Anschaffung eines
Dokumenten-Management-Systems immer berücksichtigt werden.

Grundsatz: Alle Daten oder Dokumente, die einmal beim Steuerpflichtigen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger gespeichert waren, müssen auch in dieser Form vorgehalten werden. Daten und Dokumente, die beim Steuerpflichtigen auf Papier angekommen sind, können nicht maschinell ausgewertet werden und brauchen auch nur in dieser Form vorgehalten werden.

Noebauer & Gerauer Steuerberatersozietaet, Am Prassberg 30a, 94121 Salzweg
TEL. +49 (0) 851 94 999 -0, Fax: +49 (0) 851 94 999 -31, www.noebauer-gerauer.de